FAQ
Die häufigsten Fragen zum neuen Berufsbild
NEU: Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
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Jetzt ist es offiziell: Der Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen ist da. Die neue Fortbildung der Branche tritt offiziell ab dem 01.01.25 in Kraft und löst sukzessive den Fachwirt für Versicherungen und Finanzen ab.
Detaillierte Informationen rund um den Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen sind auf der Homepage des BWV Bildungsverbands oder auf der speziell eingerichteten Microsite www.versicherungsprofessionals.de zu finden.
Ausbildungsvertrag
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Auf der Seite der für Sie zuständigen IHK.
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Nein, die Wahlqualifikation kann im Einvernehmen jederzeit durch eine schriftliche Änderungsvereinbarung zum Ausbildungsvertrag geändert werden. Dies ist der zuständigen IHK mitzuteilen. Üblicherweise betrachten die meisten IHKen die Anmeldung zur Abschlussprüfung als eine solche Änderungsvereinbarung.
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Ja, eine Qualifizierung nach § 34f GewO ist keine Voraussetzung, um auszubilden.
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In der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist das neue Berufsbild Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen aufgenommen worden (§ 4 Abs. 1 Nr.1g) und somit wird mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen der Sachkundenachweis für §34f GewO erlangt.
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Nein, die fachlichen Kompetenzen zur Immobiliardarlehensvermittlung werden nicht vermittelt und können nicht anerkannt werden.
Verordnung
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Eine Übersicht bietet das Strukturmodell zur Ausbildung.
Ausbildung im Betrieb:
Der Verordnungstext gliedert sich mit 19 Paragraphen in 4 Abschnitte:
Abschnitt 1 – Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung (§§ 1 – 5)
Abschnitt 2 – Abschlussprüfung (§§ 6 – 16)
Abschnitt 3 – Zusatzqualifikation (§§ 17 – 18)
Abschnitt 4 – Schlussvorschrift (§ 19)
In folgende Anlagen:
Anlage zu § 3 Absatz 1 – Ausbildungsrahmenplan
Ausbildung in der Berufsschule:
Teil 1 – Vorbemerkungen
Teil 2 – Bildungsauftrag der Berufsschule
Teil 3 – Didaktische Grundsätze
Teil 4 – Berufsbezogene Vorbemerkungen
Teil 5 – Lernfelder (Anzahl: 13)
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Eine sachliche und zeitliche Gliederung wie in früheren Ausbildungsordnungen gibt es nicht mehr.
Die zeitlichen Richtwerte finden sich direkt im Ausbildungsrahmenplan neben den einzelnen Berufsbildpositionen.
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Der Rahmenlehrplan sowie die Ausbildungsordnung sind Ergebnisse zweier unterschiedlicher, voneinander unabhängiger Verfahren. Während der Rahmenlehrplan durch die Kultusministerkonferenz erarbeitet wird, entsteht die Ausbildungsordnung durch ein Sachverständigenverfahren, welches durch das Bundesinstitut für Berufsbildung moderiert wird. Dabei gibt es nicht den Anspruch, dass die Lernfelder deckungsgleich mit den Berufsbildpositionen sein müssen. Durch eine gemeinsame Sitzung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung wird jedoch sichergestellt, dass sich lernfeldübergreifend und berufsbildpositionsübergreifend die Inhalte bzw. Lernziele entsprechen. Dabei wird eine Entsprechungsliste erarbeitet.
Kundenbedarfsfelder
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Diese Liste gibt es in der neuen Verordnung nicht, weil die Inhalte für die Kundenbedarfsfelder zukunftsoffen formuliert und keine Einschränkungen durch mögliche Produktlisten vorgesehen sind.
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Die Kundenbedarfsfelder sind zukunftsoffen und nicht durch Produktlisten eingeschränkt. Die bestehende Ausbildungsordnung kann damit flexibel mit aktuellen Veränderungen weiter bestehen.
Vermittlung der Wahlqualifikation
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Der Umfang der zu vermittelnde Lernziele hat sich in den Wahlqualifikationen erweitert oder deren qualitative Beschreibung ist tiefgründiger oder komplexer geworden, so dass mehr Zeit für die Vermittlung erforderlich ist.
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Ja, das ist absolut zwingend. Allerdings müssen nicht alle Lernziele anhand einer einzigen Aufgabe vermittelt werden und es müssen auch nicht alle im Report angesprochen werden. Dafür reicht im Zweifel bereits ein Lernziel aus.
Prüfung: Zeitpunkt/Ausgestaltung/Bestehensregeln
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In der Verordnung vom 02.03.2022 ist im § 6 Abs. 2 festgelegt, dass die GAP im 4. Ausbildungshalbjahr zu absolvieren ist.
Die konkreten Termine werden auf den Internetseiten der AKA rechtzeitig veröffentlicht.
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In der Verordnung vom 02.03.2022 ist im ist im § 6 Abs. 4 festgelegt, dass der Abstand zwischen GAP 1 und GAP 2 bei einer verkürzten Ausbildung mindestens 4 Monate betragen soll.
Eine konkrete Info erfolgt durch die örtliche IHK.
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Beide Teile der GAP werden zusammen betrachtet. Ist die GAP 1 nicht ausreichend, muss dennoch die GAP 2 absolviert werden.
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Werden im sogenannten Sperrfach „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ keine ausreichenden Leistungen erzielt, gilt die berufliche Handlungsfähigkeit als nicht erwiesen. Damit gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Nähere Informationen zu den Bestehensregeln finden sich hier
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Ja, wie bisher werden die abgeschlossenen Prüfungen beim u-form Verlag zeitnah (etwa vier bis sechs Wochen später) veröffentlicht und können dort käuflich erworben werden.
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Eine zwingende Reihenfolge für die Abnahme der beiden mündlichen Prüfungsbereiche gibt es nicht. Dies ist der Organisation des einzelnen Prüfungsausschusses überlassen. Anders ist dies, falls eine mündliche Ergänzungsprüfung (MEP) abgenommen werden könnte. Diese muss stets die letzte Prüfung sein.
Aus Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit heraus ist es jedoch zu empfehlen, alle mündlichen Prüfungen an einem Tag abzunehmen, um mehrere Anreisen zu vermeiden. Für die zu prüfende Person ist es möglicherweise angenehmer, mit dem Fallbezogenen Fachgespräch und damit der einleitenden Darstellung, für die sie ggf. Vorbereitungen getroffen hat, zu beginnen.
Eine mögliche Variante (ohne MEP) gestaltet sich wie folgt:
a) ca. 5 Min. Begrüßung und Formales (Feststellung Personalien, Frage nach Gesundheitszustand, Fragen nach Befangenheit, ggf. die Vorbereitungen durch die zu prüfende Person für die einleitende Darstellung)
b) 20 Min. Fallbezogenes Fachgespräch
c) 5 Min. Raumwechsel durch die zu prüfende Person
d) 15 Min. Vorbereitungszeit und Fallauswahl zum Kundengespräch für die zu prüfende Person, zugleich Beratung und Notenfindung für das FFG durch den Prüfungsausschuss
e) 5 Min. Raumwechsel durch die zu prüfende Person
f) 15 Min. Kundengespräch
g) 15 Min. Beratung und Notenfindung für das KG sowie Beschluss der Gesamtnote bzw. des Nicht-Bestehens, Ausstellung der Bescheinigung
h) 5 Min. Verkündung des Ergebnisses und Übergabe der Bescheinigung
Mit MEP könnte der Ablauf wie folgt gestaltet werden:
a) bis f) wie oben
g) 15 Min. Beratung und Notenfindung für das KG, Feststellung, ob MEP möglich ist, wenn nicht: Beschluss des Nicht-Bestehens, Ausstellung der Bescheinigung
h) NUR wenn MEP möglich: 15 Min. MEP
i) 15 Min. Beratung und Notenfindung für die MEP, Feststellung der neuen Note in WiSo bzw. KVL, Feststellung des Gesamtergebnisses bzw. des Nicht-Bestehens, Ausstellung der Bescheinigung
j) 5 Min. Verkündung des Ergebnisses und Übergabe der Bescheinigung -
Ja, dies ist nicht nur zulässig, sondern auch erwünscht. In § 12 (1) Nr. 4 der Ausbildungsordnung vom 02.03.2022 heißt es, dass die zu prüfende Person in dieser Prüfung nachweisen soll, dass sie analoge und digitale Hilfsmittel gesprächsunterstützend einsetzen kann. Zur Vorbereitung auf das Gespräch wird die Vorbereitungszeit eingeräumt. Ein Ausschluss der Nutzung von Hilfsmitteln in der Vorbereitungszeit erfolgt in der Ausbildungsordnung nicht, so dass deren Nutzung gestattet ist. Lediglich zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit Dritten, also nicht an der Prüfung beteiligter Personen, ist die Nutzung untersagt. Dies ergibt sich aus dem Nichtöffentlichkeitsgrundsatz des § 19 der jeweiligen Prüfungsordnungen der Industrie- und Handelskammern (vgl. Richtlinie des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 29. August 2022 – Musterprüfungsordnung für die Durchführung für Abschluss- und Umschulungsprüfungen).
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Wenn der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit also das Verbot der Hinzuziehung prüfungsfremder Dritter Personen, sichergestellt werden soll, ist eine Aufsicht erforderlich. Dies kann zum Beispiel durch eine von der IHK zur Verfügung gestellte separaten Aufsicht erfolgen. Ob und wie dies praktiziert werden soll, ist mit der jeweils örtlich zuständigen IHK abzusprechen.
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Hierzu gibt es kein allgemeinverbindliches Vorgehen. Die jeweilige IHK legt i. d. R. fest, wie dies in ihrem Kammerbezirk gehandhabt wird.
Wir empfehlen, dass mit Ausnahme derjenigen prüfenden Person, welche die Prüfung in der Prüfendenrolle durchführt, alle Prüfenden den Beobachtungsteil (S. 2 der BB-Bögen) bzw. bei der MEP den Dokumentationsteil (S. 2 und 3 des Bogens) ausfüllen und eine prüfende Person den gesamten BB-Bogen als gemeinsames Beschlussdokument des Ausschusses ausfüllt. Die zusätzlichen Beobachtungs- bzw. Dokumentationsteile sind dann dem Gesamtbogen beizulegen.
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Gem. § 40 (1) BBiG müssen mindestens 3 Prüfende die Prüfung abnehmen. Nach § 40 (2) BBiG muss der Prüfungsausschuss paritätisch besetzt sein. Demnach müssen gleich viele Personen, welche die Arbeitgebenden wie die Arbeitnehmenden vertreten, anwesend sein. Zusätzlich muss mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule als prüfende Person fungieren. Die Anzahl der Lehrkräfte darf jedoch nicht mehr als 1/3 der Ausschussmitglieder betragen. Demnach sind beispielsweise folgende Ausschussbesetzungen denkbar:
Vertretung Arbeitgebende
Vertretung Arbeitnehmende
Lehrkraft einer Berufsschule
Anzahl Ausschussmitglieder
1
1
1
3
2
2
1
5
2
2
2
6
3
3
1
7
3
3
2
8
3
3
3
9
4
4
1
9
usw.
Die genaue Anzahl der Prüfenden regelt die Prüfungsordnung der jeweilig örtlich zuständigen IHK. § 2 (1) der Richtlinie des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 29. August 2022 (Musterprüfungsordnung für die Durchführung für Abschluss- und Umschulungsprüfungen) bestimmt, dass dies genau 3 Prüfende sind. Die jeweils örtlich zuständige IHK kann hierfür in der Anlage zur Prüfungsordnung für bestimmte Berufsbilder eine höhere Anzahl von Prüfenden bestimmen. Ob dies bei Ihrer örtlich zuständigen IHK für die Ausschüsse der Kaufleute für Versicherungen und Finanzanlagen der Fall ist, muss aus der jeweiligen Prüfungsordnung dieser IHK entnommen werden. Zu beachten ist, dass die Beaufsichtigung der Vorbereitungszeit bei einer Besetzung mit drei Ausschussmitgliedern nicht durch ein Ausschussmitglied erfolgen kann, wenn der Ausschuss parallel zur Vorbereitungszeit tätig ist.
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Die Reporte müssen nach § 13 (6) der Verordnung vom 02.03.2022 bei der zuständigen IHK spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung vorliegen. Wann genau und in welcher Form Ihre zuständige IHK diese ihren Prüfungsausschüssen zur Verfügung stellt, obliegt der Organisationshoheit der jeweiligen IHK. Zu empfehlen ist, mit der zuständigen IHK abzusprechen, dass die Zurverfügungstellung der Reporte schnellstmöglich erfolgt, damit der Prüfungsausschuss die Passung des Reportes zur Wahlqualifikation feststellen kann. Hierzu ist der Prüfungsausschuss zwar nicht verpflichtet, kann aber hierdurch Schwierigkeiten im Prüfungsverlauf vermeiden. Sollte die Passung des Reportes zur zugrundeliegenden Wahlqualifikation nicht gegeben sein, kann die Empfehlung bei Nichtzuordnungsmöglichkeit eines Reports angewandt werden.
Die zugrundeliegende Wahlqualifikation wird der IHK nach § 9 (4) der Verordnung vom 02.03.2022 mit der Anmeldung zum Teil 2 der Abschlussprüfung mitgeteilt.
Zudem sollte die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Reporte für den Prüfungsausschuss abgesprochen werden, damit sich die prüfende Person der individuellen Fragenentwicklung zur im Report beschriebenen eigenständig durchgeführte praxisbezogenen Aufgabe widmen kann.
Report
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Es muss mind. ein Report verfasst werden.
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Der Report soll zwischen 2 bis 4 Seiten lang sein.
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Der Report wird nicht bewertet. Es wird nur die Leistung aus dem Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" benotet.
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Nein, dies ist nicht zwingend erforderlich. Die Aufteilung des 6-monatigen Ausbildungsabschnittes in Teilabschnitte ist möglich. Die Erstellung des Fachreportes sollte zeitnah erfolgen.
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Der Report behandelt eine komplexe betriebliche Aufgabe, welche sich in der Regel auf mehrere/alle Lernziele einer Wahlqualifikation bezieht. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Ausdehnung auf 6 Monate wird eine umfassende Bearbeitung der Wahlqualifikationen durch die Einbeziehung mehrerer/aller Lernziele erreicht. Auch wenn im Report nicht alle Lernziele behandelt werden, können diese Gegenstand des Fachgesprächs in der Prüfungssituation sein.
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Der Report muss nicht komplex sein, sondern die darin beschriebene fachliche Aufgabe. Insoweit wird nicht die sprachliche Fähigkeit geprüft, inwieweit eine Aufgabe schriftlich beschrieben wird. Vielmehr hat nach § 13 (1) der Verordnung vom 02.03.2022 die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, verschiedene Kompetenzen bei der Bearbeitung einer komplexen berufstypischen Aufgabe anzuwenden. Entscheidend ist, dass mindestens ein Lernziel aus der zugrundeliegenden Wahlqualifikation zugeordnet werden kann. Im Zweifel ist es dann nach § 13 (8) der Verordnung vom 02.03.2022 Aufgabe der prüfenden Person, ausgehend vom Report und der beschriebenen praxisorientierten Aufgabe, durch Fragen den Komplexitätsgrad so zu erhöhen, dass die Anforderungen nach § 13 (1) der Verordnung vom 02.03.2022 nachgewiesen werden können.
Kundengespräch
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Grundlage ist das mit der Anmeldung zur GAP 2 ausgewählte Kundenbedarfsfeld. Auch „Absicherung von Nicht-Privatkunden“ kann angegeben werden. Die Rahmenbedingung ist das Führen einer Zweitberatung.
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Die rechtlich vorgegebenen Pflichten zur Informations-, Dokumentations- und Beratungspflicht im Erstgespräch lassen keinen Rückschluss auf relevante Kompetenzen bei der zur prüfenden Person zu. Diese Themen werden in der GAP 1 schriftlich geprüft.
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Die Vorbereitung auf das Kundengespräch dauert 15 Minuten. In dieser Zeit entscheiden sich die zur prüfenden Personen zwischen zwei praxisbezogenen Aufgaben.
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Ja, dies darf eindeutig erwartet werden. Das Kundengespräch soll eine möglichst realistische Situation simulieren. Es ist unrealistisch, dass in einer Echtsituation kein Preis genannt werden kann. Dies dürfte allenfalls für besondere Tarifierungen, wie Risikozuschläge oder außergewöhnliche Rabatte, wozu eine Direktionsentscheidung erforderlich ist, übliche Praxis sein. Aber selbst dann dürfte i. d. R. die Nennung der „Standardprämie“ übliche Praxis sein. Auch damit die Nennung des Preises möglich ist, sind analoge und digitale Hilfsmittel sowohl während des Kundengespräches als auch in der Vorbereitungszeit zugelassen.
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Nein, eine Legende für die prüfende Person ist nicht mehr erforderlich. Alle wesentlichen Informationen sollen in der Fallvorgabe enthalten sein, damit die zu prüfende Person die Vorbereitungszeit sinnvoll nutzen kann. Deshalb soll es sich beim Kundengespräch um ein Zweitgespräch handeln, sodass im Erstgespräch alle relevanten Informationen bereits beschafft werden konnten. Wesentliche Änderungen oder zusätzliche Informationen in der Zeit zwischen Erst- und Zweitgespräch, die zu einer essenziellen Änderung der Bedarfslage führen würden, sollten daher auch nicht im Kundengespräch durch die prüfende Person nachgeschoben werden. Kleine situative Zusatzinformationen sind hingegen denkbar.
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Eine allgemeine Empfehlung hierzu kann nicht ausgesprochen werden. Ob Beratungssoftware eingesetzt werden sollte oder nicht, ist von verschiedensten Faktoren abhängig, z. B. der Individualität der Fallvorgabe, dem Reife- und Flexibilitätsgrad der Software oder der Geübtheit der zu prüfenden Person im Umgang und der Nutzung mit der Beratungssoftware. Jedenfalls ist sie als digitales Hilfsmittel eindeutig erlaubt. Zu bewerten ist in der Unterkategorie 3.2 das Ausmaß der Gesprächsunterstützung durch ihren Einsatz.
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Dies ist immer vom zugrundeliegenden Kundenbedarfsfeld, zu dem das Kundengespräch geführt wird, sowie von der dafür zugrundeliegenden Fallvorgabe abhängig. Eine exklusive Zuordnung von Produkten zum Hauptbedarf in den verschiedenen Kundenbedarfsfeldern ist nicht möglich. Ein Produkt kann in unterschiedlichen Kundenbedarfsfeldern zum Hauptbedarf gehören. So kann z. B. die Auslandsreisekrankenversicherung im Kundenbedarfsfeld „Gesundheit fördern, Krankheit und Pflege absichern“ einen Hauptbedarf darstellen, wenn beispielsweise eine GKV-versicherte Person ihren Krankenversicherungsschutz ergänzen möchte. Genauso kann die Auslandsreisekrankenversicherung aber auch im Kundenbedarfsfeld „Mobilität und Reisen absichern“, wenn es dort z. B. um Auslandreisen geht, die mit einem zuzulassenden PKW unternommen werden, einen Hauptbedarf darstellen.
Zusatzbedarfe ergeben sich immer aus dem Fall heraus. So könnte z. B. im Kundenbedarfsfeld „Mobilität und Reisen absichern“ eine Hundehalterhaftpflichtversicherung einen Zusatzbedarf darstellen, wenn von der Kundschaft erwähnt wird, dass ein Hund mit auf Reisen geht.
Fallbezogenes Fachgespräch
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Im Rahmen der einleitenden Darstellung ist die Unterkategorie 1.1 des BB-Bogens zum FFG zu bewerten, also das Ausmaß der Nachvollziehbarkeit der Darstellung der Aufgabe und des Lösungsweges. Ein dabei erlaubter aber keinesfalls erforderlicher Einsatz visueller Hilfsmittel darf nicht in der Weise bewertet werden, dass z. B. die gestalterische Qualität oder Professionalität der visuellen Hilfsmittel Einfluss auf die Bewertung nimmt. Dennoch haben die eingesetzten visuellen Hilfsmittel Einfluss auf die Bewertung durch den Prüfungsausschuss, wenn sie zur oben erwähnten Nachvollziehbarkeit der Darstellung der Aufgabe und des Lösungsweges beigetragen haben oder ggf. genau das Gegenteil bewirkt haben.
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In diesem Prüfungsbereich ist gefordert, dass die zu prüfende Person innerhalb der zugrundeliegenden Wahlqualifikation eigenständig eine praxisbezogene Aufgabe durchführt und dies in einem Report beschreibt. Somit handelt es sich um eine spezifische Ausbildungssituation mit einem geplanten Anfang und einem Ende. Auch wenn es sich für Mitarbeitende möglicherweise um Linienaufgaben handelt, erhalten diese durch einmalige Verwendung als Arbeits- und Lernaufgabe den Charakter eines Ausbildungsprojektes. Zudem hat die zu prüfende Person im FFG nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, projektorientierte Arbeitsweisen in der Aufgabenbearbeitung anzuwenden. Dies bedeutet nicht, dass bei der Aufgabenbearbeitung tatsächlich solche projektorientierten Arbeitsweisen angewendet werden müssen, sondern dass beispielsweise auf eine Frage der prüfenden Person dahingehend, wie bei dieser Aufgabenbearbeitung solche projektorientierten Arbeitsweisen angewendet werden könnten, durch die zu prüfende Person Auskunft gegeben werden kann. Dies kann in der Unterkategorie 2.2 des BB-Bogens zum FFG bewertet werden.
Lehrbücher für den Berufsschulunterricht
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