Bestehensregeln

1. Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche

Die einzelnen Prüfungsbereiche aus Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung (GAP) werden separat bewertet. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden diese wie folgt gewichtet:

Teil der Prüfung Abkürzung Prüfungsbereich Prüfungsform Zeit
(in Minuten)
Gewichtung
(in Prozent)
Teil 1 (GAP) AVW

Allgemeine Versicherungswirtschaft

schriftlich 120 20
Teil 2 (GAP) KLV Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung schriftlich 150 30
KG Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt Simuliertes
Kundengespräch
höchstens 15
+15 Vorbereitung
20
FFG Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft Fallbezogenes
Fachgespräch
höchstens 20 20
WiSo Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich 60 10

 

2. Regeln zum Bestehen der Abschlussprüfung

Für den erfolgreichen Abschluss der Prüfung müssen 5 Regeln erfüllt werden. Wird auch nur eine der Regeln nicht erfüllt, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Grundlage für die Bewertung der Prüfungsbereiche ist das Punkteraster der IHK:

Note Bezeichnung Punkte
1 sehr gut 92 - 100
2 gut 81 - unter 92
3 befriedigend 67 - unter 81
4 ausreichend 50 - unter 67
5 mangelhaft 30 - unter 50
6 ungenügend 0 - unter 30

 

Bestehensregeln im Überblick

Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wird jedes Einzelergebnis mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor multipliziert. Die Einzelergebnisse werden danach addiert und durch 100 geteilt.

Prüfung bestanden – Beispielberechnungen

Beispiel 1

Bereich Punkte Gewichtetes Ergebnis Gewichtetes Ergebnis  
    Regel 1 Regel 2 Regel 3 Regel 4 Regel 5
1 AVW 70  x 20 = 1.400          
2 KLV 60  x 30 = 1.800 x 100 : 80 = 2.250 ≥ 50   ≥ 30
KG 65 x 20 = 1.300 x 100 : 80 = 1.625   ≥ 50 ≥ 30
FFG 80 x 20 = 1.600 x 100 : 80 = 2.000   ≥ 50 ≥ 30
WiSo 60 x 10 = 600 x 100 : 80 = 750   ≥ 50 ≥ 30
Summe     6.700   6.625      

Regel 1 ist erfüllt, da Gesamtergebnis (6.700 : 100 = 67 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 2 ist erfüllt, da Teilprüfung 2 Gesamtergebnis (6.625 : 100 = 66 Punkte [kfm. gerundet]) ≥ 50 Punkte.
Regel 3 ist erfüllt, da Ergebnis aus Prüfungsbereich KLV (60 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 4 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 neben KLV mindestens zwei weitere Prüfungsbereiche mit ≥ 50 Punkten bewertet wurden.
Regel 5 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 kein Prüfungsbereich mit < 30 Punkten bewertet wurde.

 

Beispiel 2

Bereich Punkte Gewichtetes Ergebnis Gewichtetes Ergebnis  
    Regel 1 Regel 2 Regel 3 Regel 4 Regel 5
1 AVW 25  x 20 = 500          
2 KLV 60  x 30 = 1.800  x 100 : 80 = 2.250 ≥ 50   ≥ 30
KG 65 x 20 = 1.300 x 100 : 80 = 1.625   ≥ 50 ≥ 30
FFG 70 x 20 = 1.400 x 100 : 80 = 1.750   ≥ 50 ≥ 30
WiSo 60 x 10 = 600 x 100 : 80 = 750   ≥ 50 ≥ 30
Summe     5.600   6.375      

Regel 1 ist erfüllt, da Gesamtergebnis (5.600 : 100 = 56 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 2 ist erfüllt, da Teilprüfung 2 Gesamtergebnis (6.375 : 100 = 64 Punkte [kfm. gerundet]) ≥ 50 Punkte.
Regel 3 ist erfüllt, da Ergebnis aus Prüfungsbereich KLV (60 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 4 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 neben KLV mindestens zwei weitere Prüfungsbereiche mit ≥ 50 Punkten bewertet wurden.
Regel 5 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 kein Prüfungsbereich mit < 30 Punkten bewertet wurde.

 

Beispiel 3

Bereich Punkte Gewichtetes Ergebnis Gewichtetes Ergebnis  
    Regel 1 Regel 2 Regel 3 Regel 4 Regel 5
1 AVW 65  x 20 = 1.300          
2 KLV 70  x 30 = 2.100 x 100 : 80 = 2.625 ≥ 50   ≥ 30
KG 50 x 20 = 1.000 x 100 : 80 = 1.250   ≥ 50 ≥ 30
FFG 65 x 20 = 1.300 x 100 : 80 = 1.625   ≥ 50 ≥ 30
WiSo 40 x 10 = 400 x 100 : 80 = 500   < 50 ≥ 30
Summe     6.100   6.000      

Regel 1 ist erfüllt, da Gesamtergebnis (6.100 : 100 = 61 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 2 ist erfüllt, da Teilprüfung 2 Gesamtergebnis (6.000 : 100 = 60 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 3 ist erfüllt, da Ergebnis aus Prüfungsbereich KLV (70 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 4 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 neben KLV mindestens zwei weitere Prüfungsbereiche mit ≥ 50 Punkten bewertet wurden.
Regel 5 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 kein Prüfungsbereich mit < 30 Punkten bewertet wurde.

3. Prüfung nicht bestanden – was nun?

Wurde das Ergebnis mit unserem Prüfungsrechner ermittelt, zeigt dieser an, ob (und in welchem Prüfungsbereich) eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich ist.

Mündliche Ergänzungsprüfung (MEP)

Mit einer mündlichen Ergänzungsprüfung können, nach Abschluss aller Prüfungsleistungen, mangelhafte Leistungen in schriftlichen Prüfungsbereichen ausgeglichen werden, um so die Prüfung insgesamt zu bestehen. Eine MEP kann nicht nach bestandender Abschlussprüfung absolviert werden (etwa zur Verbesserung von Teilergebnissen). Voraussetzungen, Ablauf und Hinweise sowie Empfehlungen für die Prüfungsausschüsse haben wir im Abschnitt mündliche Ergänzungsprüfung zusammengestellt.

Die Ergebnisse aus der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden im Verhältnis 2:1 gewichtet. Dabei müssen insgesamt mind. 150 Punkte erreicht werden.

Beispiel

Das Ergebnis einer schriftlichen Abschlussprüfung in WiSo beträgt 45 Punkte.
In der MEP werden 60 Punkte erzielt. Das Ergebnis für WiSo nach der MEP beträgt demnach 50 Punkte.

Ergebnis aus schriftlicher Prüfung: 2 x 45 (doppelte Gewichtung) 90
Ergebnis aus MEP (einfache Gewichtung) 60
Gesamtergebnis (150 : 3) 50

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4. Hinweise zum Vorgehen bei Nichtbestehen

Im Anschluss an eine nicht bestandene Abschlussprüfung erhält die zu prüfende Person sowie der bzw. die Ausbildende von der zuständigen IHK einen schriftlichen Bescheid. Aus diesem gehen Informationen zu den Möglichkeiten einer Wiederholungsprüfung hervor. Nähere Informationen zur Wiederholungsprüfung findest Du hier

Einsichtnahme, Anfechtungs- und Widerspruchsmöglichkeiten

Sollte die zu prüfende Person mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden sein, kann diese zunächst bei der zuständigen Kammer einen Antrag auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen stellen. Dies gilt auch für Personen, die die Prüfung bestanden haben.

Ablehnende Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie Bescheide über nicht bestandene Prüfungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsteilnehmer:in mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung des entsprechenden Bundeslandes.

Beispiel für eine Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der auf der Vorderseite genannten Industrie- und Handelskammer Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.

Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat (§ 70 VwGO), sofern diese entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung stattgefunden hat. Ansonsten verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Sollte der Widerspruch bei der zuständigen Kammer nicht erfolgreich sein, bleibt nur der Weg der Verwaltungsgerichtsbarkeit.