Bestehensregeln
Inhalte auf dieser Seite
- Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche
- Regeln zum Bestehen der Abschlussprüfung
- Prüfung nicht bestanden – was nun?
- Beispiele für eine zunächst nicht bestandene Prüfung (mündliche Ergänzungsprüfung möglich)
- Beispiele für eine endgültig nicht bestandene Prüfung (mündliche Ergänzungsprüfung nicht möglich)
- Hinweise zum Vorgehen bei Nichtbestehen
1. Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche
Die einzelnen Prüfungsbereiche aus Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung (GAP) werden separat bewertet. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden diese wie folgt gewichtet:
| Teil der Prüfung | Abkürzung | Prüfungsbereich | Prüfungsform | Zeit (in Minuten) | Gewichtung (in Prozent) |
|---|---|---|---|---|---|
| Teil 1 (GAP) | AVW | Allgemeine Versicherungswirtschaft | schriftlich | 120 | 20 |
| Teil 2 (GAP) | KLV | Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung | schriftlich | 150 | 30 |
| KG | Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt | Simuliertes Kundengespräch | höchstens 15 +15 Vorbereitung | 20 | |
| FFG | Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft | Fallbezogenes Fachgespräch | höchstens 20 | 20 | |
| WiSo | Wirtschafts- und Sozialkunde | schriftlich | 60 | 10 |
2. Regeln zum Bestehen der Abschlussprüfung
Für den erfolgreichen Abschluss der Prüfung müssen 5 Regeln erfüllt werden. Wird auch nur eine der Regeln nicht erfüllt, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Grundlage für die Bewertung der Prüfungsbereiche ist das Punkteraster der IHK:
| Note | Bezeichnung | Punkte |
|---|---|---|
| 1 | sehr gut | 92 - 100 |
| 2 | gut | 81 - unter 92 |
| 3 | befriedigend | 67 - unter 81 |
| 4 | ausreichend | 50 - unter 67 |
| 5 | mangelhaft | 30 - unter 50 |
| 6 | ungenügend | 0 - unter 30 |
Bestehensregeln im Überblick
Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wird jedes Einzelergebnis mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor multipliziert. Die Einzelergebnisse werden danach addiert und durch 100 geteilt.
Prüfung bestanden – Beispielberechnungen
Beispiel 1
| Bereich | Punkte | Gewichtetes Ergebnis | Gewichtetes Ergebnis | ||||||
| Regel 1 | Regel 2 | Regel 3 | Regel 4 | Regel 5 | |||||
| 1 | AVW | 70 | x 20 | = 1.400 | |||||
| 2 | KLV | 60 | x 30 | = 1.800 | x 100 : 80 | = 2.250 | ≥ 50 | ≥ 30 | |
| KG | 65 | x 20 | = 1.300 | x 100 : 80 | = 1.625 | ≥ 50 | ≥ 30 | ||
| FFG | 80 | x 20 | = 1.600 | x 100 : 80 | = 2.000 | ≥ 50 | ≥ 30 | ||
| WiSo | 60 | x 10 | = 600 | x 100 : 80 | = 750 | ≥ 50 | ≥ 30 | ||
| Summe | 6.700 | 6.625 | |||||||
Regel 1 ist erfüllt, da Gesamtergebnis (6.700 : 100 = 67 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 2 ist erfüllt, da Teilprüfung 2 Gesamtergebnis (6.625 : 100 = 66 Punkte [kfm. gerundet]) ≥ 50 Punkte.
Regel 3 ist erfüllt, da Ergebnis aus Prüfungsbereich KLV (60 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 4 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 neben KLV mindestens zwei weitere Prüfungsbereiche mit ≥ 50 Punkten bewertet wurden.
Regel 5 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 kein Prüfungsbereich mit < 30 Punkten bewertet wurde.
Beispiel 2
| Bereich | Punkte | Gewichtetes Ergebnis | Gewichtetes Ergebnis | ||||||
| Regel 1 | Regel 2 | Regel 3 | Regel 4 | Regel 5 | |||||
| 1 | AVW | 25 | x 20 | = 500 | |||||
| 2 | KLV | 60 | x 30 | = 1.800 | x 100 : 80 | = 2.250 | ≥ 50 | ≥ 30 | |
| KG | 65 | x 20 | = 1.300 | x 100 : 80 | = 1.625 | ≥ 50 | ≥ 30 | ||
| FFG | 70 | x 20 | = 1.400 | x 100 : 80 | = 1.750 | ≥ 50 | ≥ 30 | ||
| WiSo | 60 | x 10 | = 600 | x 100 : 80 | = 750 | ≥ 50 | ≥ 30 | ||
| Summe | 5.600 | 6.375 | |||||||
Regel 1 ist erfüllt, da Gesamtergebnis (5.600 : 100 = 56 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 2 ist erfüllt, da Teilprüfung 2 Gesamtergebnis (6.375 : 100 = 64 Punkte [kfm. gerundet]) ≥ 50 Punkte.
Regel 3 ist erfüllt, da Ergebnis aus Prüfungsbereich KLV (60 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 4 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 neben KLV mindestens zwei weitere Prüfungsbereiche mit ≥ 50 Punkten bewertet wurden.
Regel 5 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 kein Prüfungsbereich mit < 30 Punkten bewertet wurde.
Beispiel 3
| Bereich | Punkte | Gewichtetes Ergebnis | Gewichtetes Ergebnis | ||||||
| Regel 1 | Regel 2 | Regel 3 | Regel 4 | Regel 5 | |||||
| 1 | AVW | 65 | x 20 | = 1.300 | |||||
| 2 | KLV | 70 | x 30 | = 2.100 | x 100 : 80 | = 2.625 | ≥ 50 | ≥ 30 | |
| KG | 50 | x 20 | = 1.000 | x 100 : 80 | = 1.250 | ≥ 50 | ≥ 30 | ||
| FFG | 65 | x 20 | = 1.300 | x 100 : 80 | = 1.625 | ≥ 50 | ≥ 30 | ||
| WiSo | 40 | x 10 | = 400 | x 100 : 80 | = 500 | < 50 | ≥ 30 | ||
| Summe | 6.100 | 6.000 | |||||||
Regel 1 ist erfüllt, da Gesamtergebnis (6.100 : 100 = 61 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 2 ist erfüllt, da Teilprüfung 2 Gesamtergebnis (6.000 : 100 = 60 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 3 ist erfüllt, da Ergebnis aus Prüfungsbereich KLV (70 Punkte) ≥ 50 Punkte.
Regel 4 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 neben KLV mindestens zwei weitere Prüfungsbereiche mit ≥ 50 Punkten bewertet wurden.
Regel 5 ist erfüllt, da in Teilprüfung 2 kein Prüfungsbereich mit < 30 Punkten bewertet wurde.
3. Prüfung nicht bestanden – was nun?
Wurde das Ergebnis mit unserem Prüfungsrechner ermittelt, zeigt dieser an, ob (und in welchem Prüfungsbereich) eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich ist.
Mündliche Ergänzungsprüfung (MEP)
Mit einer mündlichen Ergänzungsprüfung können, nach Abschluss aller Prüfungsleistungen, mangelhafte Leistungen in schriftlichen Prüfungsbereichen ausgeglichen werden, um so die Prüfung insgesamt zu bestehen. Eine MEP kann nicht nach bestandender Abschlussprüfung absolviert werden (etwa zur Verbesserung von Teilergebnissen). Voraussetzungen, Ablauf und Hinweise sowie Empfehlungen für die Prüfungsausschüsse haben wir im Abschnitt mündliche Ergänzungsprüfung zusammengestellt.
Die Ergebnisse aus der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden im Verhältnis 2:1 gewichtet. Dabei müssen insgesamt mind. 150 Punkte erreicht werden.
Beispiel
Das Ergebnis einer schriftlichen Abschlussprüfung in WiSo beträgt 45 Punkte.
In der MEP werden 60 Punkte erzielt. Das Ergebnis für WiSo nach der MEP beträgt demnach 50 Punkte.
| Ergebnis aus schriftlicher Prüfung: 2 x 45 (doppelte Gewichtung) | 90 |
| Ergebnis aus MEP (einfache Gewichtung) | 60 |
| Gesamtergebnis (150 : 3) | 50 |
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4. Hinweise zum Vorgehen bei Nichtbestehen
Im Anschluss an eine nicht bestandene Abschlussprüfung erhält die zu prüfende Person sowie der bzw. die Ausbildende von der zuständigen IHK einen schriftlichen Bescheid. Aus diesem gehen Informationen zu den Möglichkeiten einer Wiederholungsprüfung hervor. Nähere Informationen zur Wiederholungsprüfung findest Du hier.
Einsichtnahme, Anfechtungs- und Widerspruchsmöglichkeiten
Sollte die zu prüfende Person mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden sein, kann diese zunächst bei der zuständigen Kammer einen Antrag auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen stellen. Dies gilt auch für Personen, die die Prüfung bestanden haben.
Ablehnende Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie Bescheide über nicht bestandene Prüfungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsteilnehmer:in mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung des entsprechenden Bundeslandes.
Beispiel für eine Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der auf der Vorderseite genannten Industrie- und Handelskammer Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.
Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat (§ 70 VwGO), sofern diese entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung stattgefunden hat. Ansonsten verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Sollte der Widerspruch bei der zuständigen Kammer nicht erfolgreich sein, bleibt nur der Weg der Verwaltungsgerichtsbarkeit.