Abschlussprüfung Teil 2

Teil 2 - schriftlich

Für die Bereitstellung der schriftlichen Prüfungsaufgaben der gestreckten Abschlussprüfung Teil 2 ist die Aufgabenstelle für kaufmännische Abschluss- und Zwischenprüfungen (AkA) zuständig.

Teil 2 der schriftlichen gestreckten Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Abschlussprüfung Teil 2 besteht aus den Prüfungsbereichen „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“. Diese beiden Prüfungsbereiche werden bundeseinheitlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geprüft.

Der Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ ist ein Sperrfach. Dieser Bereich muss mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden werden. Nähere Informationen findest Du hier.

Bei verkürzter Ausbildungsdauer ist zu beachten, dass der Abstand zwischen Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mindestens vier Monate betragen soll.

Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ sind die Aufgaben praxisorientiert formuliert und in 150 Minuten zu bearbeiten.

Der Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ dauert 60 Minuten und enthält gebundene und ungebundene Aufgaben, die vollständig maschinell ausgewertet werden.

Inhalte laut Ausbildungsordnung

a) Prüfungsbereich: Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung

Themen, die auf Basis folgender Gebiete (Kundenbedarfsfelder) geprüft werden:

Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung, Absicherung von Mobilität und Reisen, Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege, Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung, Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung

  • Für die Beratung individuelle Bedarfe analysieren und erläutern (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 1)
  • Individuelle und bedarfsgerechte Lösungen entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abstimmen (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2)
  • Chancen und Risiken von Finanzanlageformen beurteilen (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 3)
  • Angebote erstellen (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 4)
  • Ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzeigen (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 5)
  • Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darstellen (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 6)

Im Teilbereich Versicherungsfallbearbeitung sind Schaden-/Leistungsfälle zu regulieren. Hierfür wird von den Ausbildenden mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung ein Gebiet (Kundenbedarfsfeld) festgelegt, in dem konkrete Schaden- bzw. Leistungsfälle zu bearbeiten sind. Bei der Auswahl des Gebietes ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zu berücksichtigen. Allerdings werden hier – wie auch in allen anderen schriftlichen Prüfungsbereichen – die Produkte aus dem Proximus Bedingungswerk zugrunde gelegt.

Folgende Auswahl an Gebieten (Kundenbedarfsfelder) steht zur Verfügung:

  • Absicherung von Wohnen und Wohneigentum
  • Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung
  • Absicherung von Mobilität und Reisen
  • Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege
  • Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung
  • Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung

 

b) Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

Der Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ schließt mit der schriftlichen Abschlussprüfung ab und findet am zweiten Tag der Abschlussprüfung Teil 2 statt.

Die zu prüfenden Inhalten sind den Standardberufsbildpositionen der Ausbildungsordnung zu entnehmen. Diese sind:

  • Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
  • Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Umweltschutz und Nachhaltigkeit
  • Digitalisierte Arbeitswelt

Inhalte laut Rahmenlehrplan

Für Teil 2 der GAP legt der Rahmenlehrplan nicht fest, welche Lernfelder in der Berufsschule vor Teil 2 der Abschlussprüfung zu unterrichten sind.

Abgrenzung Inhalte Teil 1 und Teil 2

Inhalte aus Teil 1 werden im Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Im Teil 2 der GAP wird es keine Aufgabe mehr geben, in der schwerpunktmäßig der Bedarf eines Privatkunden im Kundenbedarfsfeld „Mobilität und Reisen absichern“ ermittelt werden muss, denn das ist bereits Bestandteil der GAP 1.

Wenn aber in GAP 2 im Kundenbedarfsfeld „Mobilität und Reisen absichern“ eine Lösung mitsamt konkretem Angebot für einen Bedarf in diesem Kundenbedarfsfeld entwickelt werden soll, ist es sinnvoll bzw. erforderlich, die dafür notwenige Bedarfsermittlung (also abgeprüfte Kompetenzen aus GAP 1) zu verstehen und für die Lösungsentwicklung nutzen zu können.