FAQ

Die häufigsten Fragen zum neuen Berufsbild

Ausbildungsvertrag

  • Auf der Seite der für Sie zuständigen IHK.

  • Nein, die Wahlqualifikation kann im Einvernehmen jederzeit durch eine schriftliche Änderungsvereinbarung zum Ausbildungsvertrag geändert werden. Dies ist der zuständigen IHK mitzuteilen. Üblicherweise betrachten die meisten IHKen die Anmeldung zur Abschlussprüfung als eine solche Änderungsvereinbarung.

  • Ja, eine Qualifizierung nach § 34f GewO ist keine Voraussetzung, um auszubilden.

  • In der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist  das neue Berufsbild Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen aufgenommen worden (§ 4 Abs. 1 Nr.1g) und somit wird mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen der Sachkundenachweis für §34f GewO erlangt.

  • Nein, die fachlichen Kompetenzen zur Immobiliardarlehensvermittlung werden nicht vermittelt und können nicht anerkannt werden.

Verordnung

  • Eine Übersicht bietet das Strukturmodell zur Ausbildung.

     

    Ausbildung im Betrieb:

    Der Verordnungstext gliedert sich mit 19 Paragraphen in 4 Abschnitte:

    Abschnitt 1 – Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung (§§ 1 – 5)

    Abschnitt 2 – Abschlussprüfung (§§ 6 – 16)

    Abschnitt 3 – Zusatzqualifikation (§§ 17 – 18)

    Abschnitt 4 – Schlussvorschrift (§ 19)

     

    In folgende Anlagen:

    Anlage zu § 3 Absatz 1 – Ausbildungsrahmenplan

     

    Ausbildung in der Berufsschule:

    Teil 1 – Vorbemerkungen

    Teil 2 – Bildungsauftrag der Berufsschule

    Teil 3 – Didaktische Grundsätze

    Teil 4 – Berufsbezogene Vorbemerkungen

    Teil 5 – Lernfelder (Anzahl: 13)

  • Eine sachliche und zeitliche Gliederung wie in früheren Ausbildungsordnungen gibt es nicht mehr.

    Die zeitlichen Richtwerte finden Sie direkt im Ausbildungsrahmenplan neben den einzelnen Berufsbildpositionen.

Kundenbedarfsfelder

  • Diese Liste gibt es in der neuen Verordnung nicht, weil die Inhalte für die Kundenbedarfsfelder zukunftsoffen formuliert und keine Einschränkungen durch mögliche Produktlisten vorgesehen sind.

  • Die Kundenbedarfsfelder sind zukunftsoffen und nicht durch Produktlisten eingeschränkt. Die bestehende Ausbildungsordnung kann damit flexibel mit aktuellen Veränderungen weiter bestehen. 

Prüfung: Zeitpunkt/Ausgestaltung/Bestehensregeln

  • In der Verordnung vom 02.03.2022 ist im § 6 Abs. 2 festgelegt, dass die GAP im 4. Ausbildungshalbjahr zu absolvieren ist. Analog zu anderen Berufsbildern ist im Moment davon auszugehen, dass sich der Zeitpunkt der GAP 1 mit dem bisherigen Zeitpunkt der Zwischenprüfung decken wird. 

    Die konkreten Termine werden auf den Internetseiten der AKA rechtzeitig veröffentlicht.

  • Der Abstand zwischen GAP 1 und GAP 2 soll bei einer verkürzten Ausbildung mindestens 4 Monate betragen.

    Eine konkrete Info erfolgt durch die örtliche IHK.

  • Beide Teile der GAP werden zusammen betrachtet. Ist die GAP 1 nicht ausreichend, muss dennoch die GAP 2 absolviert werden.

  • Werden im sogenannten Sperrfach „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ keine ausreichenden Leistungen erzielt, gilt die berufliche Handlungsfähigkeit als nicht erwiesen. Damit gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

  • Ja, wie bisher werden die abgeschlossenen Prüfungen beim u-form Verlag zeitnah (etwa vier bis sechs Wochen später) veröffentlicht und können dort käuflich erworben werden.

    Dies gilt auch für Prüfungsaufgaben zum Teil 1 der GAP, die im September 2023 stattfinden wird.

Report

  • Es muss mind. ein Report verfasst werden.

  • Der Report soll zwischen 2 bis 4 Seiten lang sein.

  • Der Report wird nicht bewertet. Es wird nur die Leistung aus dem Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" benotet.

  • Nein, dies ist nicht zwingend erforderlich. Die Aufteilung des 6-monatigen Ausbildungsabschnittes in Teilabschnitte ist möglich. Die Erstellung des Fachreportes sollte zeitnah erfolgen. 

  • Der Report behandelt eine komplexe betriebliche Aufgabe, welche sich in der Regel auf mehrere/alle Lernziele einer Wahlqualifikation bezieht. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Ausdehnung auf 6 Monate wird eine umfassende Bearbeitung der Wahlqualifikationen durch die Einbeziehung mehrerer/aller Lernziele erreicht. Auch wenn im Report nicht alle Lernziele behandelt werden, können diese Gegenstand des Fachgesprächs in der Prüfungssituation sein.

Kundengespräch

  • Grundlage ist das mit der Anmeldung zur GAP 2 ausgewählte Kundenbedarfsfeld. Auch „Absicherung von Nicht-Privatkunden“ kann angegeben werden. Die Rahmenbedingung ist das Führen einer Zweitberatung.

  • Die rechtlich vorgegebenen Pflichten zur Informations-, Dokumentations- und Beratungspflicht im Erstgespräch lassen keinen Rückschluss auf relevante Kompetenzen beim Prüfling zu. Diese Themen werden in der GAP 1 schriftlich geprüft.

  • Die Vorbereitung auf das Kundengespräch dauert 15 Minuten. In dieser Zeit entscheiden sich die Prüflinge zwischen zwei praxisbezogenen Aufgaben.

Lehrbücher für den Berufsschulunterricht

  • Verlag Europa-Lehrmittel

    Versicherungen und Finanzanlagen kompetent beraten

    Band 1         lieferbar

    Band 2         lieferbar

    Band 3         Frühjahr 2023

     

    Verlag Westermann Bildungsmedien

    Alles versichert

    Band 1         lieferbar

    Band 2         Sommer 2023

    Band 3         in Vorbereitung

     

    BWV Bildungsverband

    Proximus 5

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