Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung - folgenden Kriterien bzw. Regeln entsprechen:
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Das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung ist mindestens „ausreichend“
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Das Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung ist mindestens „ausreichend“.
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Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsbereichs „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ (KLV) im Teil 2 der Abschlussprüfung ist mindestens „ausreichend“.
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Die Ergebnisse von mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen im Teil 2 der Abschlussprüfung sind „ausreichend“.
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Kein Ergebnis der vier Prüfungsbereiche im Teil 2 der Abschlussprüfung ist „ungenügend“.
Diese Bestehensregelung beinhaltet mehrere Teilaspekte, die insgesamt erfüllt sein müssen.
Bestehensregeln im Detail
- Gewichtung der einzelnen Prüfungsbestandteile
- Kriterien zum Bestehen der Abschlussprüfung
- Prüfung nicht bestanden – was nun?
- Beispiele für eine zunächst nicht bestandene Prüfung (mündliche Ergänzungsprüfung möglich)
- Beispiele für eine endgültig nicht bestandene Prüfung (mündliche Ergänzungsprüfung nicht möglich)
- Feststellung des Prüfungsergebnisses
- Hinweise zum Vorgehen bei Nichtbestehen
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