Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung - folgenden Kriterien bzw. Regeln entsprechen:

  1. Das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung ist mindestens „ausreichend“

  2. Das Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung ist mindestens „ausreichend“.

  3. Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsbereichs „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ (KLV) im Teil 2 der Abschlussprüfung ist mindestens „ausreichend“.

  4. Die Ergebnisse von mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen im Teil 2 der Abschlussprüfung sind „ausreichend“.

  5. Kein Ergebnis der vier Prüfungsbereiche im Teil 2 der Abschlussprüfung ist „ungenügend“.

Diese Bestehensregelung beinhaltet mehrere Teilaspekte, die insgesamt erfüllt sein müssen.

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