Kündigung/Beendigungsmöglichkeiten

Das Ausbildungsverhältnis kann aus unterschiedlichen Gründen vorzeitig (nach dem Ausbildungsstart) gekündigt werden. Zu unterscheiden sind hier die Zeitpunkte, Gründe, Fristen, Beteiligte und auch Formen.

Es kommt aber auch immer wieder vor, dass Auszubildende vor dem Ausbildungsstart einen bereits geschlossenen Ausbildungsvertrag auflösen möchten. Dieser Fall wird im Gesetz nicht explizit geregelt. Dennoch gibt das Bundesarbeitsgericht den jungen Menschen die Möglichkeit, den Vertrag ohne Einhaltung von Fristen vor dem Ausbildungsbeginn zu kündigen. Die Möglichkeit besteht grundsätzlich auch für Ausbildungsbetriebe, sofern dies im Vertrag nicht explizit ausgeschlossen wurde.

Sofern Auszubildende ohne Angabe von Gründen zum Ausbildungsstart nicht erscheinen und somit den Vertrag nicht einlösen, kann der Ausbildungsbetrieb eine fristlose Kündigung aussprechen.

Die wesentlichen Beendigungsmöglichkeiten nach erfolgtem Ausbildungsstart im Überblick:

Beendigung ohne Willenserklärung

Bestehen der Abschlussprüfung
Das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung beendet den Ausbildungsvertrag vorzeitig. Unabhängig vom vertraglich vereinbarten Enddatum endet das Berufsausbildungsverhältnis automatisch mit dem Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses.

Ablauf der Ausbildungszeit
Wird die Abschlussprüfung nicht erfolgreich abgelegt, so endet der Ausbildungsvertrag erst an dem vertraglich vereinbarten Termin. Das allerdings nur, sofern eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses durch die:en Auszubildende:n nicht verlangt wurde bzw. eine Verlängerung nicht mehr möglich ist.

Beendigung durch Willenserklärung

Kündigung
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen (gilt für Ausbildenden und Auszubildenden) und jeweils dem anderen zugehen. Falls der/die Auszubildende minderjährig ist, dann dessen/deren gesetzliche Vertretung.


In der Probezeit
Während der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten, also sowohl vom Ausbildenden als auch Auszubildenden, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich (d. h. auf Papier und eigenhändige Unterschrift des Kündigungsberechtigten) erfolgen.

Die Kündigung ist nur unter bestimmten Umständen nicht wirksam, wenn diese nachweislich z. B. gegen „Treu und Glauben“ verstößt oder gar sittenwidrig ist. Ebenso können gesetzliche Regelungen z. B. im Mutterschutzgesetz eine Kündigung verhindern.

  • Kündigung durch den Ausbildenden:
    • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem/der Auszubildenden (oder bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertretung) zugehen

    • Sofern der Ausbildungsbetrieb über einen Betriebsrat verfügt ist dieser zuvor anzuhören

  • Kündigung durch den/der Auszubildenden:
    • Die Kündigung muss ebenfalls schriftlich erfolgen und dem Ausbildenden bzw. dem/der im Ausbildungsvertrag eingetragenen Ausbilder:in zugehen

Minderjährige Auszubildende benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter:innen.

 

Nach der Probezeit

Ordentliche Kündigung
Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich nur für Auszubildende!

Auszubildende können nach der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie:

  • Die Ausbildung aufgeben (Aufnahme Studium, Erbschaft, Lottogewinn usw.) oder
  • Sich für einen anderen Ausbildungsberuf entscheiden (nicht Fortsetzung des gleichen Ausbildungsberufes in einem anderen Betrieb!)  

Die Kündigung muss unter Angabe des Grundes schriftlich erfolgen.

 

Außerordentliche Kündigung
Nach der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien nur unter Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Hürde ist bei Ausbildenden deutlich höher und kann nur außerordentlich und fristlos erfolgen.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Ausbildenden:

  • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Ausbildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen denkbar sein:
    • Verhaltensbedingt: z. B. Diebstahl, Tätlichkeit, unerlaubter Urlaubsantritt

    • Personenbedingt: z. B. Langzeiterkrankung ohne Aussicht auf Rückkehr, Alkohol- bzw. Drogensucht, lange Haftstrafe

    • Betriebsbedingt: z. B. Betriebsstilllegung, Wechsel des Geschäftsfeldes

  • Bei den verhaltensbedingten Gründen weicht das Verhalten der/des Auszubildenden erheblich vom vertraglich vereinbarten Verhalten ab bzw. kommen Auszubildende den Pflichten des Ausbildungsvertrages nicht nach. In den meisten dieser Fälle muss dem/der Auszubildenden zuvor rechtzeitig eine schriftliche Abmahnung ausgestellt und übergeben worden sein, um ausdrücklich auf das Fehlverhalten hinzuweisen und mögliche Konsequenzen zu benennen. Dadurch soll die Möglichkeit gegeben werden, das Verhalten zu verändern. Wiederholt sich gleiches Fehlverhalten, dann kann unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses erfolgen.
  • Sofern der Ausbildungsbetrieb über einen Betriebsrat verfügt ist dieser zuvor anzuhören.

 

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auszubildenden:

  • Auszubildende können die Ausbildung ebenso fristlos kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Es gelten dieselben strengen Maßstäbe und Anforderungen wie bei der Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb

  • Mögliche Gründe:
    • Verhaltensbedingt: z. B. Belästigung, Verstöße gegen Arbeits- und Ruhezeiten, Nicht-Freistellung zur Berufsschule, Nichtzahlung Ausbildungsvergütung

    • Betriebsbedingt: z. B. Betriebsübergang, weit entfernte Verlegung des Ausbildungsortes

 

Aufhebungsvertrag
Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis einverständlich, beidseitig und vorzeitig zu beenden, wenn eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht sinnvoll ist und die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht gegeben sind.

In bestimmten Fällen kann sogar eine Kündigung durch den Betrieb verhindert werden und die Position der/des Auszubildenden bei neuen Bewerbungen stärken.

Gegen einen Aufhebungsvertrag kann in der Regel kein Widerspruch eingelegt werden, da er mit der Zustimmung beider Parteien zustande kam.

Auszubildende benötigen ausreichend Bedenkzeit und sollten sich frühzeitig Rat einholen können.

Bei minderjährigen Auszubildenden unterschreiben Eltern bzw. die gesetzliche Vertretung.

Der Aufhebungsvertrag ist schriftlich zu formulieren und sollte wesentliche Aspekte regeln (z. B. konkretes Beendigungsdatum, Angabe von Resturlaub, Rückgabe von Eigentum usw.).


Anfechtung
Die Anfechtung des Ausbildungsvertrages ist immer dann möglich, wenn einer der beiden Vertragspartner:innen zum Zeitpunkt der abgegebenen Willenserklärung den/die anderen Vertragsparteien arglistig getäuscht hat. Das kann dann der Fall sein, wenn eine für den Abschluss des Ausbildungsvertrages notwendige Information bewusst falsch abgegeben wurde, um das Zustandekommen des Vertrages zu beeinflussen. In diesem Fall kann die (damals) abgegebene Willenserklärung angefochten und der bereits geschlossene Vertrag nachträglich von Beginn an als nichtig angesehen werden. Dadurch werden beide Vertragsparteien so gestellt, als hätte der Ausbildungsvertrag niemals bestanden. Der/die anfechtende Vertragspartner:in hat zudem die Möglichkeit, einen nachgewiesenen Schadensersatz geltend zu machen.