Wichtige Planungstermine

Im Verlauf der Ausbildung stehen einige wichtige Termine an, die es zu beachten gilt. Diese haben z. T. eine besondere rechtliche Wirkung oder sind entscheidend für den Lernfortschritt und die Entwicklung von Auszubildenden. Einzelne Termine werden zwischen den Vertragsparteien selbst vereinbart, andere wiederrum werden vorgegeben und sollten nicht verpasst werden.

Eckpunkte für die Ausbildungsplanung:

  • Start der Ausbildung und der Probezeit

  • Rechtzeitig (ca. 2 - 3 Wochen) vor dem Termin sollte mit dem/der Auszubildenden ein Gespräch über die bisherige Entwicklung und kommende Perspektive geführt werden. Sobald erkennbar wird, dass eine Fortsetzung über die Probezeit hinaus gefährdet ist, sollten so früh wie möglich und regelmäßig Gespräche geführt werden.

    • Rechtzeitig vor Ende der Probezeit
    • Zum Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts; spätestens aber alle 6 Monate
    • Nach der Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 (GAP 1)
    • Ca. zwei bis drei Monate vor Ende der Ausbildung, um festzustellen bzw. mitzuteilen, ob eine Weiterbeschäftigung angestrebt wird
  • Laut Ausbildungsordnung soll diese Prüfung im 4. Ausbildungshalbjahr liegen (bezogen auf eine 3-jährige Ausbildung). Je nach Ausbildungsdauer variiert dieser Termin. Allerdings finden pro Kalenderjahr immer nur 2 Prüfungen statt (Frühjahr und Herbst). Die genauen Termine werden durch die IHK bekannt gegeben und auch hier veröffentlicht.

  • Diese Prüfung findet am Ende der Ausbildung statt. Der konkrete Termin ist abhängig von der tatsächlichen Ausbildungszeit. Die schriftlichen Teile finden bundeseinheitlich an gleichen Tagen statt. Die genauen Termine werden durch die IHK bekannt gegeben und auch hier veröffentlicht. Die mündlichen Prüfungsbereiche finden einige Wochen nach der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 statt und werden in den einzelnen IHKn individuell festgelegt. 

    • Mit Bekanntgabe des erfolgreichen Prüfungsergebnisses endet die Ausbildung. Zu diesem Zeitpunkt sollte die arbeitsrechtliche Situation für die Zeit danach geklärt und die entsprechenden Dokumente ausgetauscht worden sein. Sofern keine Übernahme vereinbart wurde, darf der Betrieb dem:r ehemaligen Auszubildenden keine Aufgaben übertragen bzw. Anweisungen erteilen. Es könnte sich (trotz vereinbarter Nicht-Übernahme) daraus ein Anspruch auf einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit ergeben!
    • Sollte die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt worden sein, kann der/die Auszubildende gegenüber dem Ausbildungsbetrieb verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, maximal ein Jahr verlängert wird. Dieser Anspruch besteht mindestens bis zu dem im Ausbildungsvertrag eingetragenen Ausbildungsende. Nach dem genannten Termin nur, wenn das Verlangen unverzüglich angemeldet wird (Einzelfallprüfung).