Eignungsvoraussetzungen

Ausbildungsstätte

Formale Eignung der Ausbildungsstätte (Ausbildungsbetrieb)
Die Prüfung der Eignung von Ausbildungsbetrieben ist Aufgabe der Ausbildungsberater:innen der Industrie- und Handelskammern (IHK). In der Regel wird die Ausbildungsstätte vor Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses besucht, um die erforderlichen Punkte zu prüfen.

  • Räume und Technik
    Ort und Gestaltung des Arbeitsplatzes, vorhandene Sanitär- bzw. Hygieneräume, notwendige technische Arbeitsmittel und Büroausstattung. 
  • Personen
    • Verantwortliche:r Ausbilder:in, der/die den Nachweis der notwendigen Qualifikation anhand des Ausbilderscheins nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) erbringen kann.
    • Fachkräfte, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Auszubildenden stehen (optimalerweise ein Verhältnis von einem Auszubildenden zu drei Fachkräften). Dadurch wird eine dauerhafte Begleitung und Qualifikation sichergestellt. Fachkräfte sind Personen, die eine Ausbildung/einen Abschluss im Versicherungsbereich durchlaufen haben bzw. mindestens das Doppelte der vorgesehenen Ausbildungszeit in der Versicherungsbranche tätig sind.

Weitere Ausbildungsvoraussetzungen der Ausbildungsstätte (Ausbildungsbetrieb)

  • Ausbildungsinhalte der Ausbildungsordnung können vollständig vermittelt werden. Der Ausbildungsrahmenplan – als Bestandteil der Ausbildungsordnung – führt die Inhalte auf, die der Betrieb vermitteln muss. Auf dieser Grundlage wird ein betrieblicher Ausbildungsplan für die Auszubildenden erstellt. 
  • Sofern der Betrieb nicht alle Ausbildungsinhalte im eigenen Betrieb vermitteln kann, sind diese anderweitig auszubilden (Kooperationsbetriebe, überbetrieblicher Unterricht) und ebenfalls im Ausbildungsplan aufzuführen.

Ausbildende

  • Als Ausbildender wird der Ausbildungsbetrieb bezeichnet, der Auszubildende zum Zwecke der Berufsausbildung einstellt. Hierzu muss er persönlich geeignet sein. In dieser Eigenschaft hat er die Funktion, Vertragspartner der Auszubildenden zu sein und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Berufsausbildungsvertrages zu übernehmen.
  • Ausbildende haben den/die verantwortliche/n Ausbilder:in der zuständigen Stelle unter Angabe der persönlichen Daten und Qualifikationen mitzuteilen. Dort erfolgt eine entsprechende Eintragung bei entsprechenden Nachweisen der Eignungskriterien.

Ausbilder:in

  • Kann der Ausbildende die Ausbildung fachlich selbst nicht durchführen, weil es sich z.B. um eine Gesellschaftsform wie AG, GmbH oder OHG handelt, so ist er verpflichtet, eine:n Ausbilder:in damit zu beauftragen. Diese Person vermittelt die Ausbildungsinhalte eigenverantwortlich, unmittelbar und im wesentlichen Umfang persönlich – oder auch unter bestimmten Umständen digital. Aufgaben und Pflichten der Ausbildung werden damit auf den/die Ausbilder:in übertragen.
  • Der/die (verantwortliche) Ausbilder:in muss persönlich und fachlich geeignet sein, um auszubilden. 
  • Diese persönliche Eignung wird grundsätzlich angenommen, kann aber bei einem nachgewiesenen Eignungsmangel entzogen werden (z.B. Verurteilung aufgrund von Straftaten im Zusammenhang mit Kindern oder Jugendlichen, schweren Verstößen gegen das BBiG).
     
  • Die fachliche Eignung bezieht sich auf drei nachzuweisende Aspekte, die zeitgleich zu erfüllen sind
    1. Berufsgrundlegende Qualifikation aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. anerkannten Qualifikation im Versicherungsbereich z.B. Versicherungskaufmann/frau, Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, Versicherungsfachwirt:in, Fachwirt:in für Versicherungen und Finanzen, Versicherungsbetriebswirt:in (DVA) oder Bachelor of Insurance Management (B. A.), Bachelor Risk and Insurance (B. Sc.). Als Versicherungsfachmann:frau (BWV oder IHK) ist dieser Teil der fachlichen Eignung nicht erfüllt. Es besteht jedoch die Möglichkeit sich bei der IHK die fachliche Eignung widerruflich anerkennen zu lassen.
    2. Ausreichende Erfahrungen in der beruflichen Praxis aufgrund einer angemessenen Dauer der Tätigkeit. Die konkrete Dauer legt die zuständige IHK fest.
    3. Arbeitspädagogische Fähigkeiten in Bezug auf Planung, Durchführung und Kontrolle der Berufsausbildung. Den Nachweis kann die zuständige IHK durch das Ablegen der Ausbildereignungsprüfung oder aufgrund entsprechender Vorqualifikationen nach Antragsverfahren erstellen. Liegt die pädagogische Eignung zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses (noch) nicht vor, setzen zumindest manche Kammern (IHK) eine Nachfrist (i.d.R. ein Jahr nach Ausbildungsbeginn) innerhalb derer die Prüfung nach der AEVO erfolgreich abgelegt werden muss.

Ausbildungsbeauftragte:r/Ausbildende Fachkraft

Ausbildungsbeauftrage bzw. ausbildende Fachkräfte sind Mitarbeiter:innen, die am Arbeitsplatz ausbilden, ohne selbst Ausbilder:in zu sein. Ihre Tätigkeit ist in der Regel die fachliche Vermittlung von Inhalten am Arbeitsplatz oder bei internen Schulungen.

Dies ist sinnvoll und notwendig, wenn die Ausbildung in größeren Einheiten oder Direktionsbetrieben stattfindet. Die Auswahl, Abstimmungsprozesse und Rückmeldungen an diese Personen erfolgt durch den/die verantwortliche:n Ausbilder:in des Betriebs.

Die formale Eignung ist im Vergleich zum/r verantwortlichen Ausbilder:in abgeschwächt, da der Nachweis der arbeitspädagogischen Eignung nicht notwendig ist. Dennoch sollten Ausbildungsbeauftragte die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sein.

Auszubildende

Es gibt keine allgemein gültigen Anforderungen bzw. Eignungsvoraussetzungen für Auszubildenden im Berufsbild Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen. Jeder Ausbildungsbetrieb entscheidet selbst, welche Bewerber:innen ausreichend geeignet sind, um die Ausbildung erfolgreich zu absolvieren.
Hilfreich ist das Erstellen eines Anforderungsprofils, um im Auswahlverfahren einen effizienten Vergleich zwischen den Erwartungen und den Qualifikationen der Bewerber:innen herzustellen. 
Den passenden Auszubildenden findet man durch die Gegenüberstellung des Anforderungsprofils der im Ausbildungsberuf auftretenden betrieblichen, persönlichen und schulischen Anforderungen mit dem Fähigkeitsprofil der erwarteten Eignung und Neigung des Bewerbers/der Bewerberin.

Anforderungsprofil
Das Anforderungsprofil enthält die beruflichen Anforderungen, diese sind z. B.:

  • Fachlich (z. B. Schulbildung, Vorerfahrungen, Hobbies)
  • Persönlich (Kommunikationsfähigkeit, Sozialverhalten, Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit)
  • Berufsspezifisch (z. B. Mobilität für Außendiensttätigkeit, Führerschein)

Fähigkeitsprofil
Das Fähigkeitsprofil von Bewerber:innen gibt Anhaltspunkte zu fachlichen, persönlichen, sozialen und (je nach Beruf auch zu körperlichen Fähigkeiten) und Interessen. Diese könne mittels geeigneter Instrumente (Einstellungstest, Gespräch, Assessment-Center, Arbeitsproben usw.) im Bewerbungsverfahren ermittelt werden.
Ziel im Bewerbungsprozess ist es, festzustellen, ob sich Anforderungs- und Fähigkeitsprofil weitgehend decken und somit eine erfolgreiche Ausbildung möglich ist.
Zu beachten ist, dass die geforderten Kompetenzen zum Zeitpunkt der Einstellung so ausgeprägt sein sollten, dass eine erfolgreiche Ausbildung möglich ist.