Übernahme
Um Auszubildenden und dem Betrieb eine Planungssicherheit für die Zeit nach der Ausbildung zu geben, sollten sich beide Vertragsparteien frühzeitig über einen möglichen Anschlussvertrag nach der Ausbildung austauschen. Der Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe sieht konkret vor, dass die Prüfung über einen möglichen anschließenden Arbeitsvertrag spätestens drei Monate vor Ende der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung erfolgen soll.
Die Mitteilung über das Ergebnis (Übernahme oder nicht) muss spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Ausbildungsende erfolgen. Die Besonderheiten des tarifvertraglichen Übernahmeanspruchs sind hierbei zu berücksichtigen.
Sofern der Ausbildungsbetrieb ein Angebot über einen nach der Ausbildung befristeten Ausbildungsvertrag aussprechen möchte, dann ist der Vertrag darüber schriftlich bereits vor dem Ausbildungsende zu schließen, da ansonsten die Aufnahme einer Tätigkeit direkt im Anschluss an die bestandene Prüfung bereits ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis begründen würde.
Stellen JAV-Mitglieder in den letzten drei Monaten vor Ausbildungsende einen schriftlichen Übernahmeantrag, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sofern der Arbeitgeber nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Ausbildung die gerichtliche Auflösung beantragt. Geschützt sind sowohl aktive JAV-Mitglieder als auch jene, deren Amtszeit höchstens ein Jahr zurückliegt. Der Übernahmeanspruch gilt grundsätzlich nur für den Betrieb, in dem die Ausbildung stattfindet; ein Arbeitsplatz muss dabei der erlernten Qualifikation entsprechen.