Ausbildungsvertrag

Wer Auszubildende zur Berufsausbildung einstellt, hat einen Ausbildungsvertrag zu schließen. Der wesentliche Inhalt muss spätestens vor Beginn der Berufsausbildung in Textform niedergelegt und der/dem Auszubildenden anschließend ausgehändigt bzw. zugestellt werden. Die Erstellung eines Ausbildungsvertrages ist immer individuell.

Gesetzlich geforderte Inhalte des Ausbildungsvertrages

    • Ausbildender ist der Ausbildungsbetrieb mit Angabe der vollständigen Adresse. Eine entsprechende Firmen-Identnummer wird nach Feststellung der Eignung als Ausbildungsstätte von der IHK vergeben und kann dort erfragt werden.
    • Namentliche Nennung und Geburtsdatum des/der Ausbilders:in, der/die für die Ausbildung verantwortlich ist und bei der IHK für diese Aufgabe gemeldet ist.
    • Auszubildende:r mit personenbezogenen Daten. Bei Minderjährigen ergänzt um die Angaben zu den Erziehungsberechtigten.
  • Der zu erlernende Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen wird mit der festgelegten Wahlqualifikation im Ausbildungsvertrag eingetragen.
    Hinweis: Laut Ausbildungsverordnung wird der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung die für die Prüfung ausgewählte Wahlqualifikation verbindlich mitgeteilt.

  • Die Ausbildungszeit beträgt laut Ausbildungsordnung der Kaufleute für Versicherungen und Finanzanlagen grundsätzlich drei Jahre (= 36 Monate). Der Ausbildungsbeginn ist frei wählbar; er sollte jedoch nahezu mit dem Schuljahresanfang zusammenfallen. Beginn und Ende sind tagegenau in den Ausbildungsvertrag einzutragen (z. B.: 01.08.2025 – 31.07.2028). 
    Eine Reduzierung der Ausbildungszeit kann bereits mit Abschluss des Ausbildungsvertrages oder im Laufe der Ausbildung erfolgen. Möglich sind folgende gängige Formen, wobei die konkreten Voraussetzungen und Vorbildungen nach den landesrechtlichen und kammerrechtlichen Vorschriften am Standort des Ausbildungsbetriebes zu prüfen sind.

    • Anrechnung durch vorausgegangene abgebrochene oder abgeschlossene betriebliche Berufsausbildungen oder abgeschlossene schulische Berufsausbildung. Diese können bis zu einem Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Somit ist im Ausbildungsvertrag von vornherein die um die Anrechnung reduzierte Ausbildungszeit einzutragen.
    • Verkürzung durch vorausgegangene schulische Abschlüsse. Mittlere Reife bzw. Fachoberschulreife berechtigt in der Regel zu einer Verkürzung um 6 Monate; Fachhochschulreife und Allgemeine Hochschulreife können die Ausbildung von vornherein um ein Jahr verkürzen. Auch hier wird die um die Verkürzung reduzierte Ausbildungszeit bei Erstellung des Ausbildungsvertrages bereits eingetragen.

    Das Ende der Ausbildung wird zwar tagegenau im Ausbildungsvertrag benannt, dennoch gilt das Ausbildungsverhältnis immer mit Bekanntgabe des Bestehens der Abschlussprüfung als beendet. Die Bekanntgabe erfolgt nach Abschluss des letzten Prüfungsteils in der Regel am Tag der mündlichen Abschlussprüfung.

    Hinweis zur Teilzeitausbildung:
    Es besteht die Möglichkeit, die Berufsausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Die Teilzeitausbildung ist insbesondere für Personen sinnvoll, die sich um die eigenen Kinder kümmern, Angehörige pflegen oder eine eigene Behinderung haben. Dabei wird die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit um bis zu 50 Prozent reduziert. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend; max. aber um das Eineinhalbfache der Regelausbildungszeit. Der Unterricht in der Berufsschule bleibt davon allerdings unberührt.

  • Der vorwiegende Ausbildungsort ist anzugeben (das ist zumeist der Sitz der Ausbildungsstätte). Sofern bestimmte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten dort nicht vermittelt werden (z. B. Schadenbearbeitung) müssen Auszubildende diese an einem anderen Ort des Ausbildungsbetriebes (z. B. Hauptverwaltung) bzw. in einem anderen (Kooperations-)Betrieb lernen. Im Ausbildungsvertrag ist neben dem vorgesehenen Zeitraum auch der genaue Ort anzugeben.

    Berufsschule
    Sofern der/die Auszubildende eine Berufsschule besucht, ist der Name der zuständigen Berufsschule einzutragen.

  • Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag (privates Versicherungsgewerbe: 38 Stunden). Bei Nicht-Tarifgebundenheit sind dies bei Erwachsenen nach dem Arbeitszeitgesetz maximal 48 Wochenstunden, üblich sind 38 – 40 Wochenstunden. 

    Bei jugendlichen Auszubildenden gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, das eine zulässige Arbeitszeit von maximal 40 Wochenstunden bzw. 8 Stunden pro Tag vorsieht. In besonderen Fällen kann an einzelnen Tagen davon abgewichen werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten wird.

    Im Falle einer Teilzeitausbildung sind die Arbeitszeiten entsprechend der vereinbarten Teilzeit anzupassen.

  • Jede Berufsausbildung beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Es gilt immer sorgfältig zu prüfen, ob eine kürzere Probezeit als vier Monate sinnvoll ist.

    In der Probezeit haben Ausbildende:r und Auszubildende:r die Möglichkeit, sich einen Eindruck über die Eignung und Neigung für die gewählte Berufsausbildung zu verschaffen. Sollte einer der Vertragspartner:innen die Ausbildung über die Probezeit hinaus nicht weiterführen wollen, dann kann er/sie innerhalb der Probezeit fristlos und ohne Angabe von Gründen die Ausbildung schriftlich kündigen. Das Schriftformerfordernis bedeutet, dass eine Originalunterschrift des/der Kündigungsberechtigten erforderlich ist.

    Im Falle von Jugendlichen erfolgt die Kündigung gegenüber den Erziehungsberechtigten bzw. durch deren Willenserklärung. Sofern Ausbildungsbetriebe einen Betriebsrat haben, muss dieser vor der Kündigung nach den Maßgaben des § 102 BetrVG angehört werden.

    Wurde der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung in einem Probearbeitsverhältnis oder Praktikum beschäftigt, darf die bereits zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet werden.

  • Die Ausbildungsvergütung ist laut Berufsbildungsgesetz so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich steigt und die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreitet.

    Steigerungen der Mindestausbildungsvergütung in Bezug auf die Vergütung des 1. Ausbildungsjahres:

    •  Ab dem 2. Ausbildungsjahr um 18%
    •  Ab dem 3. Ausbildungsjahr um 35%

    Zusätzlich sind ggf. Regelungen des anzuwendenden Tarifvertrags zu berücksichtigen. Siehe Vergütung in der Ausbildung

    Im Ausbildungsvertrag ist die monatliche Vergütung für die einzelnen Ausbildungsjahre einzutragen. Sofern sich aber z. B. Tarifverträge im Laufe der Ausbildungszeit verändern, gelten die neuen Vergütungen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung entsprechend, wenn dies vorteilhaft für die/den Auszubildenden ist.

    Sofern Ausbildungsverträge nicht über einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen werden, sind die Ausbildungsvergütungen entsprechend anzupassen. So gilt z.B. bei einer Anrechnung wegen schulischer Vorbildung der Anrechnungszeitraum als bereits zurückgelegt, so dass die höhere Ausbildungsvergütung entsprechend früher zu zahlen ist.

    Ausbildungsvergütung nach Ausbildungsjahren (z. B. ab 01.08.2025):

    Ausbildungsjahr

    Vergütung des
    1. Ausbildungsjahres

    Vergütung des
    2. Ausbildungsjahres
    Vergütung des
    3. Ausbildungsjahres
     
    Ausbildungsdauer
    36 Monate
    (regulär)
    12 monatliche Zahlungen
    01.08.2025 bis
    31.07.2026
    12 monatliche Zahlungen
    01.08.2026 bis
    31.07.2027
    12 monatliche Zahlungen
    01.08.2027 bis
    31.07.2028
    Im Jahr der Abschlussprüfung ist das konkrete Datum des Ausbildungsendes zu berücksichtigen, da an diesem Tag die Ausbildung endet
    30 Monate
    (Besp.: Anrechnung)
    6 monatliche Zahlungen
    01.08.2025 bis
    31.01.2026
    12 monatliche Zahlungen
    01.02.2026 bis
    31.01.2027
    12 monatliche Zahlungen
    01.02.2027 bis
    31.01.2028
    24 Monate
    (Bsp.: Anrechnung)
      12 monatliche Zahlungen
    01.08.2025 bis
    31.07.2026
    12 monatliche Zahlungen
    01.08.2026 bis
    31.07.2027

     

  • Im Ausbildungsvertrag ist anzugeben, wie mit Arbeitszeiten umgegangen wird, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen. Hierfür sieht der Ausbildungsvertrag die Wahl zwischen Vergütung oder Ausgleich in Zeit vor. In der Regel wird die Mehrarbeit in Zeit ausgeglichen, die kann – je nach betrieblich vereinbartem Arbeitszeitmodell – innerhalb eines gewissen Umfangs und Zeitfensters erfolgen. Sofern entstandene Mehrarbeit vergütet werden soll, ist hier ggf. eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu treffen.

  • Der Umfang des Jahresurlaubs für Auszubildende ist im jeweils gültigen Tarifvertrag festgelegt. Bei Nicht-Tarifgebundenheit gilt die Untergrenze des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen. Ein Werktag ist ein Tag, an dem das Arbeiten ohne besondere Einschränkungen gesetzlich zulässig ist (nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage). Im Unterschied dazu ist ein Arbeitstag ein Tag, an dem tatsächlich gearbeitet wird. Beide Begriffe sind voneinander zu trennen.

    Werktag: Montag bis Samstag
    Arbeitstage (üblicherweise bei einer Vollzeitbeschäftigung): Montag bis Freitag

    Beispiel:
    Mindesturlaubsanspruch nach Bundesurlaubsgesetz: 24 Werktage = 4 Wochen
    Anspruch nach Tarifvertrag: 30 Arbeitstage = 6 Wochen 

    Der Ausbildungsvertrag sieht vor, dass der Urlaub in Arbeits- oder Werktagen angegeben sein kann. Jugendliche haben einen Urlaubsanspruch, der sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergibt und nach Lebensalter gestaffelt ist. Sofern der Tarifvertrag aber einen höheren Anspruch festlegt, ist dieser bindend.

  • Ausbildungsverträge können aus unterschiedlichen Gründen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten durch eine Kündigung vorzeitig beendet werden. Im Ausbildungsvertrag selbst sind diese in der Regel auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt. 

    Die einzelnen Voraussetzungen und Hinweise zu den Kündigungsmöglichkeiten werden hier gesondert behandelt.

  • Sofern Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen zur Anwendung kommen, sind diese zu benennen und dem Ausbildungsvertrag anzuhängen.

  • Auszubildende sind verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Die Wahl der Form wird im Ausbildungsvertrag hinterlegt. Informationen rund um die Ausbildungsnachweise sind hier aufgeführt.

Unterschriften

Den Ausbildungsvertrag unterschreiben beide Vertragsparteien. Für den Ausbildungsbetrieb diejenige Person, die aus ihrer Funktion heraus berechtigt ist. Der/die Auszubildende selbst unterschreibt ebenso den Vertrag. Sofern er/sie zum Zeitpunkt der Unterschrift noch nicht volljährig ist, müssen seine/ihre gesetzlichen Vertretungen mitunterschreiben. Das sind i.d.R. beide Eltern gemeinsam; es sei denn, dass einem Elternteil das Sorgerecht allein übertragen worden ist.

Einzureichende Unterlagen bei der IHK

Der Ausbildungsvertrag wird in bis zu drei Ausfertigungen erstellt, dies sehen die Mustervorlagen der DIHK in der Regel so vor (Exemplar für den Ausbildungsbetrieb, Exemplar für Auszubildende, Exemplar für die IHK).

Nachdem die Vertragspartner:innen den Ausbildungsvertrag unterzeichnet haben, werden folgende Unterlagen bei der IHK eingereicht: 

  • Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses, der nur vom Betrieb zu unterschreiben ist.
  • Der von beiden Vertragsparteien (ggf. auch von den Erziehungsberechtigten) unterschriebene Ausbildungsvertrag in ein- oder zwei­facher Ausfertigung je nach IHK.
  • Der betriebliche Ausbildungsplan entsprechend der vereinbarten Ausbildungszeit in sachlicher und zeitlicher Gliederung. Besonderheiten der IHK beachten.

Zusätzlich folgende Dokumente für folgende Fälle:

  • Ausbildungszeitverkürzung: Kopien der die Verkürzung begründenden Dokumente (z. B. Schulzeugnis). Sollte das Dokument, welches die Grundlage für eine Vertragsverkürzung bildet, dem/der Auszubildenden zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht vorliegen, ist es unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.
  • Sofern Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind, eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz. Hierfür ist ein entsprechender Vordruck zu verwenden, der je nach Region von unterschiedlichen Stellen ausgestellt und abgerechnet wird. Informationen sind bei der jeweiligen IHK erhältlich.
  • Teilzeitausbildung: Kopien der die Teilzeitausbildung begründenden Dokumente (Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, Behinderung).

Unterlagen von der IHK

Nach der Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses erhält der Ausbildungsbetrieb folgende Unterlagen von der IHK:

  • Bestätigung über die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses mit den voraussichtlichen Prüfungsterminen
  • Rechnung der Gebühren

Auszubildende (bzw. die Erziehungsberechtigten/gesetzl. Vertretung) erhalten einen Ausbildungsvertrag sowie die sachliche und zeitliche Gliederung.