Wiederholungsprüfung

Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist auch der dritte Versuch nicht erfolgreich, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Das bedeutet, dass der Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen nicht mehr erreicht werden kann.

Rücktritt von der Prüfung

Abzugrenzen von einer nicht bestandenen Prüfung ist ein Rücktritt von der Prüfung aus wichtigem Grund. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die zu prüfende Person wegen einer Erkrankung zum Prüfungszeitpunkt prüfungsunfähig war. Der Rücktritt muss rechtzeitig vor Beginn der Prüfung erfolgen. Die Rücktrittserklärung ist in der Regel schriftlich oder per Mail abzugeben. Über Details informiert die zuständige IHK. Die Prüfungsunfähigkeit ist in der Regel ärztlich zu bescheinigen. Bei einem Rücktritt aus wichtigem Grund wird der betroffene Prüfungsversuch nicht verwendet. Wenn die zu prüfende Person wieder prüfungsfähig ist, wird derselbe Versuch fortgesetzt. Das geschieht in der Regel zum nächsten regulären Prüfungstermin. Wird an der Prüfung ohne wichtigen Grund nicht teilgenommen, wird sie mit 0 Punkten bewertet und gilt somit als nicht bestanden. Wurde die Prüfung einmal begonnen, ist kein Rücktritt ohne wichtigen Grund mehr möglich. Dieser ist unverzüglich mitzuteilen sowie nachzuweisen. Erforderlich ist im Krankheitsfall ein ärztliches Attest.

Was ist zu wiederholen?

Bei einer nicht bestandenen Prüfung umfasst der erste oder zweite Wiederholungsversuch grundsätzlich alle Prüfungsbereiche. Auf Antrag können Prüfungsbereiche, in denen mindestens 50 Punkte erreicht wurden, für den Wiederholungsversuch angerechnet werden. Diese müssen dann nicht mehr erneut abgelegt werden. Ihr Ergebnis wird in den Wiederholungsversuch übernommen. Dann müssen nur noch die Prüfungsbereiche erneut abgelegt werden, in denen weniger als 50 Punkte erreicht wurden. Eine Anrechnung kann nach der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung nur innerhalb von zwei Jahren nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Nicht-Bestanden-Bescheid der IHK. Ob diese Empfehlung in das Kammerrecht der zuständigen IHK übernommen wurde, ergibt sich aus deren Prüfungsordnung. Über Details informiert die zuständige IHK.

Beantragung der Wiederholungsprüfung

Die Anträge zur Wiederholungsprüfung sowie zur Anrechnung müssen bei der zuständigen IHK gestellt werden. Eine zeitliche Beschränkung für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung gibt es nicht. Über das konkrete Anmeldeverfahren informiert die zuständige IHK.

Verlängerung der Ausbildung

Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit von der auszubildenden Person die Verlängerung der Ausbildung beim ausbildenden Unternehmen verlangt werden. Das ausbildende Unternehmen muss die Ausbildung dann bis zur nächsten Abschlussprüfung fortsetzen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden wurde. Insgesamt kann das Ausbildungsverhältnis maximal um ein Jahr verlängert werden. Wird die Verlängerung der Ausbildung erst nach Ablauf der vertraglich geltenden Ausbildungszeit verlangt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob das ausbildende Unternehmen die Ausbildung noch verlängern muss. Voraussetzung ist, dass die Verlängerung unverzüglich nach Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit verlangt wird und insbesondere die dann noch verbleibende Zeit bis zur nächsten Prüfung reicht, um die berufliche Handlungsfähigkeit noch zu erwerben.

Weiterer Besuch der Berufsschule

Wurde die Abschlussprüfung nicht bestanden, besteht oft die Pflicht oder zumindest die Möglichkeit weiterhin die Berufsschule zu besuchen. Der weitere Berufsschulbesuch ist sicherlich sinnvoll, um die Abschlussprüfung im nächsten Versuch zu bestehen. Ob im konkreten Fall eine weitere Berufsschulpflicht gilt oder es ein Recht zum weiteren Besuch der Berufsschule gibt, ist im Landes-Schulrecht geregelt. Informationen kann die zuständige Berufsschule erteilen.