Maßnahmen vor Ausbildungsbeginn

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages und der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses bei der zuständigen IHK sind bis zum tatsächlichen Ausbildungsstart verschiedene Vorbereitungen zu treffen.

Berufsschule

Die Berufsschule als zweiter Lernort der dualen Ausbildung ist ein wichtiger Partner für das Gelingen einer guten Ausbildung. Ausbilder:innen sollten die zuständigen Lehrer:innen ebenso bekannt sein, wie die Hausordnung der Berufsschule.

Die Anmeldung zur Berufsschule erfolgt je nach Standort digital von jeweils beiden Vertragspartnern (Ausbildungsbetrieb und Auszubildende:r) oder auch klassisch mittels schriftlichem Anmeldebogen.

Je nachdem, ob die Berufsschule im Teilzeit- oder Blockunterricht angeboten wird, ist der betriebliche Ausbildungsplan entsprechend zu berücksichtigen. Einzelne größere Berufsschulen bieten sogar beide Modelle an, zwischen denen frei gewählt werden kann.

Die Adressen der Berufsschulen mit Versicherungsfachklassen findest Du hier nach Städten sortiert.

Lernmaterial

Damit der Ausbildungsstart bereits gut gelingt, empfiehlt es sich, alle für die Ausbildung notwendigen Materialien frühzeitig zu bestellen. Hierzu gehören Gesetzestexte (BGB, VVG) und die Proximus Bedingungen, die zusätzlich zur Berufsschule ggf. auch in internen oder überbetrieblichen Unterrichten benötigt werden.

Darüber hinaus sollten für den jeweiligen Arbeitsbereich der:s Auszubildenden relevante Unterlagen zur Verfügung stehen, um von Beginn an in vollem Umfang tätig werden zu können.

Arbeitsplatz

Der Arbeitsplatz der/des Auszubildenden sollte arbeitsfähig ausgestattet werden. Neben den technischen Geräten sind zudem Schreibtischutensilien (Tacker, Locher usw.) von Vorteil. Da die technischen Geräte bestellt und eingerichtet werden müssen, sind die Anforderungen rechtzeitig zu stellen. Ebenso verhält es sich mit gewissen Anwendungen, wenn hierfür Lizenzen benötigt werden. Zu beachten ist zudem, dass die Arbeitsstättenrichtlinien einzuhalten sind.

Mobiles Arbeiten

Mobiles Ausbilden ermöglicht das ortsunabhängige Bearbeiten betrieblicher Aufgaben unter Nutzung digitaler Kommunikations- und Lernmittel. Es ergänzt die betriebliche Präsenzausbildung freiwillig, ohne Rechtsanspruch. Der Betrieb bleibt verantwortlich für Datenschutz, Datensicherheit, Arbeitsschutz, Einhaltung der Arbeitszeiten sowie geeignete technische Voraussetzungen und pädagogische Begleitung. Weitere Hinweise hat der Hauptausschusses des BIBB zum mobilen Ausbilden und Lernen in einer Empfehlung zusammengestellt.

Vollständigkeit der Unterlagen

Damit der Ausbildungsbetrieb vor dem Ausbildungsstart alle notwendigen Anmeldungen und Vorkehrungen für das anstehende Ausbildungsverhältnis treffen kann, sind Angaben und Unterlagen der/des Auszubildenden notwendig. Hierzu gehören insbesondere:

  • Bestätigung über die Anmeldung bei einer Krankenkasse
  • Versicherungsnummernachweis mit Angabe der Sozialversicherungsnummer (wenn dieser nicht digital vom Ausbildungsbetrieb abgerufen wird)
  • Steueridentifikationsnummer
  • Bankverbindung für die Zahlung der Ausbildungsvergütung
  • Ggf. Bescheinigung über die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
  • Abschlusszeugnis der Schule, falls dies zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht vorlag
  • Ggf. Nachweis einer Schwerbehinderung

Minderjährige Auszubildende

Abschluss des Ausbildungsvertrages

Sofern Auszubildende zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch minderjährig sind, müssen die gesetzlichen Vertreter ebenfalls unterschreiben. Das sind i.d.R. beide Elternteile; es sei denn, dass einem von ihnen das Sorgerecht allein übertragen wurde.

 

Erstuntersuchung

Vorlage über die ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für den Abschluss des Ausbildungsverhältnisses und die Eintragung bei der IHK Verpflichtend, wenn Auszubildende zum Zeitpunkt des Ausbildungsstarts noch minderjährig sind. Nicht, wenn sie dies nur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind. Der Nachweis der Untersuchung darf in keinem Fall – gerechnet vom Ausbildungsbeginn - älter als 14 Monate sein.

 

Hinweise zu minderjährigen Auszubildenden (die allerdings erst im Laufe der Ausbildung Anwendung finden), mit denen sich der/die Ausbildende bereits vor Beginn der Ausbildung vertraut machen sollte:
Nachuntersuchung

Sofern Auszubildende ein Jahr nach Beginn der Ausbildung (exaktes Datum) noch minderjährig sind, muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden. 
Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate – gerechnet von einem Jahr nach Ausbildungsbeginn - zurückliegen. Der Ausbildungsbetrieb sollte frühzeitig (9 Monate) nach Aufnahme der Beschäftigung auf diesen Zeitpunkt hinweisen.

Erfolgt der Nachweis nicht rechtzeitig, hat der Ausbildungsbetrieb diese:n Auszubildende:n innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. 
Liegt die Bescheinigung nach Ablauf von 14 Monaten nach Ausbildungsbeginn nicht vor, dürfen minderjährige Auszubildende – bis zur Vorlage der Bescheinigung - nicht weiterbeschäftigt werden.

 

Arbeits- und Pausenzeiten

Minderjährige Auszubildende dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es z.B., wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, kann an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden gearbeitet werden.

Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten

 

Urlaubsanspruch

Der Urlaub bei minderjährigen Auszubildenden richtet sich mindestens nach den Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Ist der Tarifvertrag anzuwenden, gilt die dortige (bessere) Regelung zum Urlaubsanspruch. Sofern der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden ist, kommt ggf. der Urlaubsanspruch aus einer günstigeren Betriebsvereinbarung in Betracht.
Der jährliche Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist abhängig vom Alter:

  • mindestens 30 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt sind,
  • mindestens 27 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt sind,
  • mindestens 25 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt sind.

 

Sonstiges

Arbeitgeber haben ein Verzeichnis aller bei ihnen beschäftigten Jugendlichen zu führen, das den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum sowie die Wohnanschrift enthält und in das auch der Beginn der Beschäftigung eingetragen ist.

Zu empfehlen ist, den Erziehungsberechtigten eine Betriebsbesichtigung und ein Gespräch mit dem Ausbilder vor Ausbildungsbeginn anzubieten und deren Kontaktdaten so zu hinterlegen, damit diese bei einem Notfall benachrichtigt werden können.